Datum: 15. November 2019 14:56
Das Recht, „seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten“, ist unmittelbar verbunden mit dem Recht, „sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten“ (Art. 5 Abs. 1). Damit ist die Aufgabenstellung der Bibliotheken in der Verfassung abgesichert.
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Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
Art 5
(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.
Liebe rheinische Mitbürger. Bitte einmal ausdrucken und vor die Stadtbibliothek Aachen kleben. Die kennen das dort nicht.